Artikel 95 – Faire Bedingungen für alle?
Alles begann 1998 als die EU mit der Biozidrichtlinie ein Gesetz erließ, wonach Hunderte alter Wirkstoffe auf Risiken getestet werden sollten. Der Aufwand eines Prüfprogrammes dieser Größenordnung wurde unterschätzt, so dass die Frist der Wirkstoffüberprüfungen mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis 2024. Das bedeutete allerdings einen Nachteil für Unternehmen, die sich am kostenintensiven und aufwändigen Prüfprogramm beteiligten, gegenüber den sogenannten „Trittbrettfahrern“. Hierbei handelt es sich um Firmen, die Wirkstoffe ohne vorherige Prüfung einsetzen und somit möglicherweise günstiger produzieren können.
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Beteiligten zu schaffen, dürfen seit dem 1.09.2015 nur noch Biozidprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, die Wirkstoffe von Herstellern oder Importeuren enthalten, die auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gelistet sind.